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   FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2018 - 1 K 1362/15   

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FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2018 - 1 K 1362/15 (https://dejure.org/2018,58464)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.04.2018 - 1 K 1362/15 (https://dejure.org/2018,58464)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 (https://dejure.org/2018,58464)
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    Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung immaterieller Rechte im Sinne einer Rechtspacht

 
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Wird zitiert von ...

  • FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17

    Gewerbesteuer: Außenwerbung und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Zu bemerken sei auch, dass das FG Rheinland-Pfalz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, juris) entschieden habe, dass die bloße Beauftragung einer Dienstleistung als Nutzungsmöglichkeit einer personellen oder sachlichen Ressource und damit als Recht im gewerbesteuerlichen Sinne dem Sinn und Zweck der Regelung des §§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nicht gerecht werde, da bei einer solchen, von einem anderen erbrachten Dienstleistung, kein Finanzierungsanteil ersichtlich sei, der typischerweise herausgerechnet werden könne.

    Da eine Sachkapitalüberlassung nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten möglich sein kann und der Nettoertrag der befristeten Überlassung (sog. "Finanzierungsanteil") dabei im (nutzenden) Gewerbebetrieb erwirtschaftet wird, erscheint eine solche Belastung mit Gewerbesteuer gerechtfertigt (vgl. dazu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, Rn. 84, juris, m. w. N.).

    Rechte im Sinne der Vorschrift sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten (vgl. BFH vom 31. Januar 2012 - I R 105/10 -, BFH/NV 2012, 996, Rz. 33 der koordinierten Ländererlasse vom 2. Juli 2012, BStBl. I 2012, 654 sowie FG Rheinland-Pfalz, vom 18. April 2018, a. a. O.).

    Für eine über den Wortlaut des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinausgehende Qualifizierung einer bloßen Beauftragung einer Dienstleistung als Nutzungsmöglichkeit einer personellen oder sachlichen Ressource besteht mithin kein Raum (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, juris).

    Anders als bei der Nutzung eigener oder fremder (körperlicher oder unkörperlicher) Wirtschaftsgüter besteht bei der Dienstleistung insoweit auch keine echte Wahlmöglichkeit zwischen einem "Soforterwerb" (Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts) einerseits und einer "Anmietung" (zeitweise Überlassung des Wirtschaftsguts) andererseits (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, juris).

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